Besonderer Kündigungsschutz: Kannst Du in der Elternzeit gekündigt werden? | cleverklagen
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Kündigung in Elternzeit

Besonderer Kündigungsschutz: Kannst Du in der Elternzeit gekündigt werden?

Wenn Familiennachwuchs gekommen ist, steht die Welt Kopf. Viele Eltern sorgen sich dann um ihren Job. Kann ich mich in Ruhe um mein Kind kümmern, ohne eine Kündigung zu befürchten? Ja! Wenn Du in Elternzeit gehst, bist Du durch den Sonderkündigungsschutz sehr gut gegen Kündigungen abgesichert!

1.

Wie schützt mich der besondere Kündigungsschutz in der Elternzeit?

Dein Arbeitgeber kann Dir in der Elternzeit nicht einfach so kündigen, sondern er braucht eine behördliche Genehmigung!


Dafür muss er sich erst an die zuständige Aufsichtsbehörde für Elternzeit und Kündigungsschutz wenden – und die stimmt nur in seltenen Ausnahmefällen einer Kündigung zu. Diese Aufsichtsbehörde ist für nichts anderes da, als sicherzustellen, dass Arbeitgeber die Gesetze einhalten. Und, dass Du als Arbeitnehmer nicht so leicht Deine Stelle verlierst. Das ist der Kern des besonderen Kündigungsschutzes für Arbeitnehmer in Elternzeit.


Wenn Dein Chef Dir in der Elternzeit kündigt, solltest Du unbedingt einen Anwalt kontaktieren. Unsere Partneranwälte sind auf Kündigungen spezialisiert. Wir können Dir helfen, Dich zu wehren. Melde Dich hier für ein kostenfreies Telefonat mit einem Profi!

Hinweis

In Betrieben mit mehr als 10 in Vollzeit Angestellten gilt für Dich ebenfalls der allgemeine Kündigungsschutz, wenn Du 6 Monate oder länger angestellt bist. Es kann also gut sein, dass Du während der Elternzeit einen doppelten Schutz genießt. Der Sonderkündigungsschutz gilt nämlich zusätzlich zum allgemeinen Kündigungsschutz.

Wer kann in Elternzeit gehen?

Wenn Du ein Kind hast, kannst Du von Deinem Arbeitgeber Elternzeit verlangen, um eine Pause von der Arbeit zu machen und voll und ganz für Dein Kind da zu sein. Du kannst für jedes Kind bis zu 3 Jahre von der Arbeit freigestellt werden. Elternzeit kann vor dem 3. Geburtstag des Kindes oder teilweise zwischen dem 3. und 8. Geburtstag genommen werden.


Du kannst Elternzeit nehmen, wenn Folgendes auf Dich zutrifft:

  • Du arbeitest in Vollzeit, Teilzeit, befristet oder auf Minijobbasis
  • Du lebst mit dem Kind, das Du betreust, in einem Haushalt
  • den Antrag auf Elternzeit hast Du Deinem Chef schriftlich geschickt (Achtung: SMS, Fax oder am Telefon gilt nicht)


Gut zu wissen: Dein Anspruch auf Elternzeit besteht unabhängig vom Anspruch auf Elternzeit Deines Partners!

Übrigens

Elternzeit bekommst Du nicht nur für Dein leibliches Kind, sondern auch für:

  • Kinder Deines Ehe- oder Lebenspartners
  • Kinder, für die Du eine Vaterschaftsanerkennung hast oder beantragt hast Pflegekinder
  • Adoptivkinder und Kinder in Adoptionspflege
  • Enkelkinder, wenn der Vater oder die Mutter des Kindes unter 18 ist
  • Enkelkinder, wenn ein Elternteil des Kindes gerade eine Ausbildung macht, die er oder sie vor dem 18. Geburtstag angefangen hat in Sonderfällen auch für andere Familienmitglieder

2.

Ab wann gilt der Kündigungsschutz?

Der besondere Kündigungsschutz beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem Du Deine Elternzeit bei Deinem Chef angemeldet hast. Es gibt hierbei aber die folgenden Höchstgrenzen.


Der besondere Kündigungsschutz beginnt:

  • frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind unter 3 Jahre alt ist
  • frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind älter als 3 Jahre ist

3.

Gelten für Väter die gleichen Regeln?

Na klar! Natürlich haben auch Väter das Recht, in Elternzeit zu gehen – und immer mehr Väter nehmen diese Möglichkeit auch wahr. Laut dem Väterreport des Bundesministeriums nahmen 34% der Väter im Jahr 2019 Elternzeit. 2007 waren es nur 3,5%.


Dennoch sind es immer noch die Mütter, die den Löwinnenanteil der Elternzeit nehmen. Das kann daran liegen, dass viele Väter berufliche Nachteile oder gar eine Kündigung fürchten, wenn sie in Elternzeit gehen. Denn leider sind traditionelle Rollenbilder auch noch heutzutage in vielen Chefetagen verbreitet.


Auch für Dich als Vater gilt der besondere Kündigungsschutz in der Elternzeit! Achte darauf, die Elternzeit nicht zu früh – also wirklich frühestens 8 bzw. 14 Wochen vorher – anzumelden. Warum? Das erklären wir im nächsten Abschnitt.

4.

Wann melde ich die Elternzeit am besten an?

Du brauchst für die Elternzeit keine Erlaubnis von Deinem Arbeitgeber, man muss die Elternzeit nur rechtzeitig beim Arbeitgeber anmelden:

  • Bis zum dritten Lebensjahr des Kindes: Die Anmeldung für die Elternzeit musst Du spätestens sieben Wochen vor dem Beginn der Elternzeit bei Deinem Chef einreichen.

  • Zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes: Die Anmeldung für die Elternzeit musst Du spätestens 13 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit bei Deinem Chef einreichen.


Für das Verhältnis zu Deinem Chef würden wir Dir aber empfehlen, die Anmeldung nicht auf den letzten Drücker zu machen. Vor allem bei wichtigen Jobs ist eine Vorlaufzeit von 7 Wochen sehr kurz! Die einzige Ausnahme wäre, wenn Du glaubst, dass Dein Chef nicht ganz fair ist, und Dich eventuell sogar loswerden möchte. Manche Arbeitgeber nutzen die Zeit, bevor der Sonderkündigungsschutz anfängt, noch schnell für eine Kündigung!


Der besondere Kündigungsschutz beginnt eine Woche vor Ablauf der Anmeldefrist. Wenn Du auf Nummer Sicher gehen willst, melde Deine Elternzeit also in der Woche vor dem Ablaufen der Frist an.


Achte auch darauf, dass Du Deine Elternzeit nicht zu spät anmeldest. Denn dann kann Dein Arbeitgeber die Elternzeit auch erst später ansetzen und Du musst länger zur Arbeit kommen.


Wichtig: Arbeitnehmerinnen sind schon während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt durch einen besonders starken Kündigungsschutz (Stichwort: Mutterschutz!) abgesichert. Selbst wenn sie keine Elternzeit nutzen, genießen sie also trotzdem einen besonderen Kündigungsschutz. Für werdende Väter gilt das leider nicht. Väter haben erst, wenn sie Elternzeit nehmen, einen Sonderkündigungsschutz. Deswegen ist es für Väter empfehlenswert, die Elternzeit genau acht Wochen oder 14 Wochen (siehe oben) bevor die Elternzeit beginnen soll, anzumelden und nicht davor.

Beispiel 1

Du bist Vater und möchtest mit Deiner Partnerin gemeinsam in Elternzeit gehen. Und zwar gleich in den ersten zwei Monaten nach der Geburt Eures Kindes. Deine Partnerin ist in dieser Zeit noch durch das Mutterschutzgesetz vor einer Kündigung geschützt. Sie kann also sowieso nicht gekündigt werden. Du als Vater wartest den richtigen Zeitpunkt für die Beantragung der Elternzeit ab. Und zwar frühestens 8 Wochen und spätestens 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin.

Beispiel 2

Zeynep arbeitet als Chirurgin in einem Krankenhaus und hat vor drei Jahren ein Kind bekommen. Damals hat sie direkt nach der Geburt ein Jahr Elternzeit genommen, um sich ohne Stress um ihr Kind zu kümmern. Diese Elternzeit hat sie schon 6 Monate vor der Geburt bei ihrem Arbeitgeber angemeldet. Vor einer Kündigung musste sie keine Angst haben, denn auch für schwangere Arbeitnehmerinnen gilt ein Sonderkündigungsschutz.


Jetzt, drei Jahre nach der Geburt, meldet Zeynep den zweiten Abschnitt ihrer Elternzeit an und achtet dabei darauf, dies nicht zu früh zu tun. Denn der Sonderkündigungsschutz greift frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind älter als 3 Jahre ist. Zeynep meldet den zweiten Abschnitt ihrer Elternzeit also genau in der Woche, bevor die Frist abläuft, an – und ist sofort gegen eine mögliche Kündigung abgesichert.

5.

Kündigung in der Elternzeit erhalten? Du kannst Dich wehren!

Eine Kündigung zu erhalten ist ein Schock. Aber keine Panik: Sehr oft sind Kündigungen in der Elternzeit rechtswidrig! Deine Chancen stehen also gut, dass Du die Kündigung abwehren kannst. Das ist mit einer sogenannten Kündigungsschutzklage machbar.


Die Kündigungsschutzklage musst Du beim Arbeitsgericht einreichen. Dafür hast Du drei Wochen Zeit. Das Arbeitsgericht muss dann prüfen, ob die Kündigung überhaupt auf festem Boden steht. Achtung: Überziehst Du die drei Wochen, ist die Kündigung wirksam. Selbst, wenn Dein Arbeitgeber Fehler gemacht hat. Du kannst Dich dann nicht mehr dagegen wehren.


Hat Dein Arbeitgeber Dir ohne Zustimmung der Behörde gekündigt, kannst Du erstmal tief durchatmen: Eine Kündigung in der Elternzeit ist ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde auf jeden Fall unwirksam!


Hat die Behörde allerdings zugestimmt, kannst du gegen die Zustimmung gesondert vorgehen. Da ist das Verwaltungsgericht zuständig. Die Frist für diese Art der Klage beträgt einen Monat.


Auf jeden Fall ist anzuraten, dass Du Dir juristischen Beistand holst. Wir können Dir helfen, Dein Recht durchzusetzen und die Kündigung abzuwehren. In einem kostenfreien Erstgespräch können wir gemeinsam Deine Situation anschauen und eine Strategie entwickeln.

6.

In welchen Ausnahmefällen kann mir trotz Elternzeit gekündigt werden?

Dir kann nur gekündigt werden, wenn die Landesbehörde zustimmt. So viel weißt Du jetzt. Aber wann stimmt die Landesbehörde eigentlich einer Kündigung zu?


Wenn das Arbeitsverhältnis “wegen außergewöhnlicher Umstände” auf keinen Fall weiter bestehen kann! Im Klartext heißt das, dass die Behörde einer Kündigung zustimmt, wenn:

  • das Unternehmen, bei dem Du angestellt bist, insolvent geht (“pleite” ist),
  • Deine Abteilung stillgelegt wird und es auch keinen anderen Arbeitsplatz für Dich gibt,
  • der Betrieb durch Deinen Ausfall nicht fortgeführt werden könnte (kleine Betriebe dürfen dann kündigen)
  • Du eine schwere Pflichtverletzung begehst (z.B. Diebstahl, Betrug).
Gut zu wissen

Auch wenn die Behörde zustimmt, musst Du das nicht einfach so hinnehmen! Es gibt die Möglichkeit, gerichtlich dagegen vorzugehen und die Zustimmung nochmal auf ihre Richtigkeit prüfen zu lassen. Wie das geht und wie Deine Chancen stehen, erklären wir Dir gern in einem kostenlosen Erstgespräch!

7.

Kann mir kurz nach der Elternzeit gekündigt werden?

Der besondere Kündigungsschutz endet mit dem Ende der Elternzeit. Dann darf Dir also grundsätzlich gekündigt werden. Aber selbst dann darf Dein Arbeitgeber Dir nicht kündigen, weil Du in Elternzeit gegangen bist. Denn das ist Dein gutes Recht und somit kein Kündigungsgrund! Auch im Kleinbetrieb und in der Probezeit nicht. Vor allem dann, wenn Dein Arbeitgeber Dir eigentlich deswegen kündigt, weil Du in Elternzeit gegangen bist, er aber etwas anderes “vorschiebt”.


Falls Du kurz nach der Elternzeit überraschend eine Kündigung auf dem Tisch hast, solltest Du also auf jeden Fall genauer hinschauen. Gern mit uns zusammen! Bei uns bekommst Du ein kostenloses Erstgespräch mit einem Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann Dir gleich eine Einschätzung geben, ob es sich für Dich lohnt, gegen die Kündigung vorzugehen.

8.

Teilzeit, Probezeit, Kleinbetrieb – Häufige Fragen zum Thema Kündigungsschutz in der Elternzeit

Wir haben hier Antworten auf die drei häufigsten Fragen zum Thema Kündigungsschutz in der Elternzeit zusammengefasst! Die Regeln gelten für jede Person, die für ein Kind in Elternzeit geht!

Gilt der Kündigungsschutz auch, wenn ich in Teilzeit arbeite?

Ja. Wenn Du während der Elternzeit in Teilzeit weiterarbeiten möchtest, bist Du vor Kündigungen geschützt. Du darfst bis zu 32 Stunden in der Woche arbeiten.


Der Kündigungsschutz während der Elternzeit gilt nur für Dein aktuelles Arbeitsverhältnis. Oft suchen sich Eltern während der Elternzeit eine kleinere Teilzeit-Stelle woanders, um sich finanziell etwas aufzubessern. Dann gilt der Sonderkündigungsschutz nur bei Deinem bisherigen Arbeitgeber. Und nicht für die Teilzeitarbeit bei dem neuen Arbeitgeber.

Gut zu wissen

In Teilzeit kann der besondere Kündigungsschutz auch gelten, wenn Du gar keine Elternzeit nimmst! In den ersten 14 Lebensmonaten Deines Kindes hast Du trotzdem den Sonderkündigungsschutz, wenn Du:

  • schon vor der Geburt in Teilzeit gearbeitet hast
  • und nach der Geburt genauso weiter arbeitest
  • und Elterngeld erhältst.

Gilt der Kündigungsschutz auch in Kleinbetrieben?

Ja, auch im Kleinbetrieb gilt für Arbeitnehmer in Elternzeit der Sonderkündigungsschutz. Als “Kleinbetrieb” gilt ein Betrieb, der weniger als 10 Angestellte beschäftigt.

Probezeit und Elternzeit – ist das möglich?

Ja! Du kannst auch in der Probezeit in Elternzeit gehen. Auch, wenn Du in der Probezeit in Elternzeit gehst, gilt der besondere Kündigungsschutz!


Wie sich die Elternzeit auf Deine Probezeit auswirkt (also ob sie darauf angerechnet wird), ist gesetzlich nicht festgelegt. Die Probezeit könnte um die Elternzeit verlängert oder einfach unterbrochen werden. Vielleicht findest Du dazu etwas in Deinem Arbeitsvertrag.

9.

Was ist, wenn ich selber kündigen möchte?

Klar, selber kündigen kannst Du auch in der Elternzeit. Wenn es in Deinem Arbeitsvertrag keine spezielle Regelung gibt, kannst Du ganz normal nach den gesetzlichen Kündigungsfristen kündigen. Also mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats. Steht in Deinem Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist, gilt diese.


Achtung: Wenn Du zum Ende der Elternzeit kündigen möchtest, gilt eine besondere Regel! Wenn Dein Arbeitsverhältnis gleichzeitig mit der Elternzeit enden soll, musst Du eine Frist von 3 Monaten einhalten. Selbst wenn eine andere Kündigungsfrist in Deinem Arbeitsvertrag steht. Mit dieser Regelung kannst Du “punktgenau” auf den Tag kündigen, an dem die Elternzeit endet. Und Deinem Arbeitgeber wird genug Zeit gegeben, um sich um Ersatz zu kümmern.

Wir helfen Dir weiter!

Wie Du siehst, bist Du durch den Sonderkündigungsschutz in der Elternzeit ziemlich gut gegen Kündigungen abgesichert. Trotzdem versuchen Arbeitgeber manchmal, Mitarbeiter in der Elternzeit loszuwerden. Das musst Du Dir nicht gefallen lassen. Eine Kündigung kann innerhalb von 3 Wochen mit einer Kündigungsschutzklage angefochten werden!


cleverklagen stellt Dir einen Anwalt für Arbeitsrecht an die Seite. Lass Deinen Fall von uns prüfen und sichere Deinen Arbeitsplatz. Oder lass Dich mit einer Abfindung dafür bezahlen, dass Du Deinen Job aufgibst. Hier kannst Du einen Termin mit uns ausmachen.

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