Unkündbarkeit – Was hat es damit auf sich? | cleverklagen
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Kündigung - Unkündbarkeit

Unkündbarkeit – Was hat es damit auf sich?

Einfach machen, was man will – und der Chef kann nichts tun, weil man “unkündbar” ist? Das ist leider zu gut, um wahr zu sein. Der Begriff “unkündbar” wird häufig verwendet, heißt aber eigentlich nur: schwer zu kündigen. Kein Arbeitnehmer ist unkündbar!

1.

Was heißt “unkündbar”?

Der Begriff “Unkündbarkeit” ist keine offizielle Bezeichnung. Denn leider ist kein Arbeitnehmer komplett unkündbar. Was “Unkündbarkeit” eigentlich bedeutet, ist, dass Dein Chef Dir nur noch “außerordentlich” kündigen kann.


Für eine außerordentliche Kündigung braucht Dein Chef einen sehr schwerwiegenden Grund. Die Gründe müssen es absolut untragbar machen, Dich weiter zu beschäftigen. Zum Beispiel, wenn Du gewalttätig wirst, Deine Kollegen beleidigst, oder etwas stiehlst.

2.

Wer ist “unkündbar”?

Unkündbar, also “sehr schwer zu kündigen”, sind Personen, die besonderen Kündigungsschutz genießen. Ihr rechtlicher Schutz geht über den normalen Arbeitnehmerschutz hinaus. Typisch sind:


Wenn Du besonderen Kündigungsschutz hast und Dein Chef Dir gekündigt hat, solltest Du Dir Hilfe von einem Anwalt holen. Wir kennen uns in solchen Fällen aus. Melde Dich hier für eine kostenfreie telefonische Beratung durch einen Top-Anwalt an!

Besonderer Kündigungsschutz für besonders schützenswerte Arbeitnehmer

Manche Arbeitnehmer befinden sich in besonders empfindlichen Situationen, auf die Rücksicht genommen werden muss. Deswegen haben sie besonderen Kündigungsschutzes, und werden häufig “unkündbar” genannt.


Das heißt nicht, dass sie gar nicht kündbar sind. Sie können aber nur noch mit einer außerordentlichen oder einer fristlosen Kündigung vor die Tür gesetzt werden. Und dafür muss schon viel passieren!

Schwangere

Bei einer Schwangerschaft ist der Schutz besonders groß. Sowohl ordentliche als auch außerordentliche Kündigungen sind unwirksam, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist. Alles zur (fast unmachbaren) Kündigung in der Schwangerschaft kannst Du hier nachlesen.

Eltern- und Pflegezeit

Mitarbeiter in Elternzeit können nur mit wichtigem Grund und mit der Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde gekündigt werden. Das gilt auch für Menschen, die Angehörige pflegen. Mehr dazu kannst Du in unserem Artikel zur Elternzeit durchlesen.

Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung

Wenn der Behinderungsgrad mehr als 50 beträgt, dann ist man nur kündbar, wenn der Chef die Zustimmung vom Integrationsamt erhält. Mehr Infos findest Du in unserem Artikel “Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung”.

Betriebsratsmitglieder, Mitarbeitervertreter, Personalratsmitglieder, Schwerbehindertenvertreter und Gleichstellungsbeauftragte

Wenn Arbeitgeber ein Mitglied des Betriebsrats, Gleichstellungsbeauftragte oder die Mitarbeitervertretung in kirchlichen Trägerschaften kündigen möchten, muss er den Weg der außerordentlichen Kündigung gehen. Im Falle der Betriebsratsmitglieder braucht der Chef zusätzlich auch noch die Zustimmung der restlichen Mitglieder des Betriebsrates. Alles dazu findest Du in unserem Artikel zum Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder.

Azubis

Nach der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag nur noch außerordentlich gekündigt werden! Lies mehr in unserem Artikel zum Kündigungsschutz in der Ausbildung nach!

Befristete Angestellte

In einem befristeten Arbeitsverhältnis kann Dir nur ordentlich gekündigt werden, wenn es in Deinem Arbeitsvertrag festgelegt ist. Wenn nichts dazu drin steht, kann Dir nicht ordentlich gekündigt werden. Hier geht es zum Artikel.

Gut zu wissen

Bei einigen Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz muss sogar ein Amt (z.B. die Behörde für Arbeitsschutz) mitentscheiden. Manche Arbeitsplätze stehen dadurch quasi “unter besonderer Beobachtung” – dadurch ist eine Kündigung für den Arbeitgeber ein komplexes Unterfangen!

Öffentlicher Dienst: Für immer unkündbar?

Häufig verbinden Leute “Unkündbarkeit” mit öffentlichem Dienst.


Manche Tarifverträge sehen tatsächlich eine “Alterssicherung” vor: Ältere Mitarbeiter sind dann nur noch außerordentlich kündbar. Das ist aber ein Spezialfall und kommt nicht so häufig vor.

Hinweis

Im öffentlichen Dienst ist man nicht vor außerordentlichen oder fristlosen Kündigungen geschützt! Alles dazu kannst Du in unserem Artikel zum öffentlichen Dienst nachlesen.

3.

Ist man im höheren Alter unkündbar?

Viele Angestellte denken, dass man eine magische Altersgrenze überschreitet und dann automatisch unkündbar ist. Das ist nicht der Fall! In diesen besonderen Situationen hat das Alter einen Einfluss:

  • Es gibt Altersgrenzen in Tarifverträgen im öffentlichen Dienst. Wenn Du über 40 Jahre alt bist und mehr als 15 Jahre im Betrieb arbeitest, ist eine “ordentliche Kündigung” teilweise nicht mehr möglich. Dein Chef braucht einen “wichtigen Grund”, um Dir zu kündigen! Alles dazu kannst Du in unserem Artikel hier nachlesen.

  • Wenn es im Zuge einer betriebsbedingten Kündigung zu einer Sozialauswahl kommt, ist das höhere Alter ein Vorteil. Denn mit einem höheren Alter hast Du bessere Karten, wenn es darum geht, wem zuerst gekündigt werden soll.

Wie kannst Du Dich wehren, wenn Du trotz “Unkündbarkeit” gekündigt wirst?

Wenn Du eine Kündigung erhalten hast, solltest Du diese sofort von einem Anwalt überprüfen lassen! Denn innerhalb von drei Wochen könnt ihr gemeinsam eine “Kündigungsschutzklage” einreichen. Damit greifst Du die Kündigung an. Gerne prüfen wir Deinen individuellen Fall in einem kostenlosen Erstgespräch. Vereinbare hier einen kostenfreien Rückruf. Wir klären Dich über Deine Möglichkeiten auf.

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